Grösste Gratiszeitung Graubündens

Suchbegriff:
Um die Suche zu präzisieren, geben Sie Wortgruppen in Anführungszeichen an.

 Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

A. Anwendbarkeit

1. Geschäftsbeziehungen

1.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die vertraglichen Beziehungen (Insertionsvertrag) zwischen der Casanova Druck und Verlag AG AG alls Herausgeberin des Bündner Anzeigers, Churer Magazins, Die Region, Bündner Monatsblatt sowie der Zeitungen, Zeitschriften und weiterer Publikaitonen, die über einen von der Casanova Druck und Verlag AG verwalteten Anzeigenteil verfügen und einem Inserenten. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten sinngemäss auch für die Anzeigenagentur Anzeigenteam GmbH. Gegenüber der Herausgeberin handeln Werbe-, Media- oder PR-Agenturen im Namen und auf Rechnung des Inserenten.

1.2 Der Insertionsvertrag beinhaltet insbesondere die Disposition (Einzeldispositionen, Wiederholungsaufträge und Mengenabschlüsse) inklusiv oder exklusiv Kreation im DTP-Verfahren von Inseraten, Werbebeilagen und Beiheftern (nachfolgend Inserate) durch die Herausgeberin.

 

2. Anwendbares Recht
2.1 Insoweit diese Bedingungen keine abweichenden Regeln enthalten, gelten für den Insertionsvertrag die Vorschriften über den Werkvertrag (Art. 363 ff OR).

 

B. Vertragsschluss und -abwicklung

3. Insertionstarife
3.1 Es gelten die Preise und Rabatte gemäss der jeweils aktuellen Tarifdokumentation der Herausgeberin zuzüglich der Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe.

 

4. Zusätzliche Kosten
4.1 Ausserordentliche Aufwendungen plus Mehrwertsteuer werden zusätzlich verrechnet. Als solche gelten: DTP-Kosten, Expressgebühren, häufige Auftragsmutationen, nachträgliche Neugruppierungen von Rechnungen, Zwischenstandsmeldungen für laufende Dispositionen, Fremdleistungen, aufwändige Media-Planungen oder aufwändige Belegserstellungen sowie Chiffre-Inserate.

 

5. Mengenabschlüsse und Mengenrabatte
5.1 Für den Bezug von bestimmten Insertionsvolumen in Modulen oder Franken (nachfolgend Volumen) während einem bestimmten Zeitraum (Mengenabschluss) können die Insertionstarife Mengenrabatte vorsehen.
5.2 Wird das vereinbarte Volumen in diesem Zeitraum übertroffen und dadurch eine höhere Rabattstufe erreicht, wird nach Ablauf des Abschlusses rückwirkend der höhere Rabatt vergütet.
5.3 Wird das vereinbarte Volumen in diesem Zeitraum nicht erreicht, wird der zuviel bezogene Rabatt rückbelastet. Dem Inserenten wird dabei eine Toleranz von 3% auf dem vereinbarten Volumen gewährt. Die nicht bezogenen Volumen können nicht auf das folgende Abschlussjahr übertragen werden.

 

6. Wiederholungsaufträge und Wiederholungsrabatte
6.1 Für Inserate, die an zum Voraus festgesetzten Daten unverändertund in gleicher Grösse erscheinen (Wiederholungsaufträge), können die Insertionstarife Wiederholungsrabatte vorsehen.
6.2 Die Inserate müssen grundsätzlich unverändert erscheinen. Einzig bei Vollvorlagen können in der Regel die Sujets gewechselt werden.
6.3 Rückwirkend wird ein höherer Rabatt gewährt, sofern der Wiederholungsauftrag vor Erscheinen des letzten Inserates unter den gleichen Voraussetzungen erweitert und damit eine höhere Stufe innerhalb von 365 Tagen erreicht wird.

 

7. Mengenabschluss und Wiederholungsauftrag
7.1 Für jedes Insertionsorgan muss ein separater Mengenabschluss oder Wiederholungsauftrag vereinbart werden.
7.2 Der Mengenabschluss oder Wiederholungsauftrag kann grundsätzlich nur von einem einzelnen Inserenten getätigt werden. Konzernen und Holdinggesellschaften kann jedoch die Schweizerische Treuhandgesellschaft unter gewissen Voraussetzungen die Berechtigung zusprechen, Konzernabschlüsse zu tätigen.
7.3 Die Laufdauer des Mengenabschlusses oder Wiederholungsauftrages beträgt 12 Monate. Beginnt er bis und mit dem 15. eines Monats, so dauert er bis Ende Vormonat des folgenden Jahres; beginnt er ab 16. bis Ende eines Monats, so läuft er bis Ende des laufenden Monats des folgenden Jahres.
7.4 Es gilt für die ganze Laufdauer der gleiche Rabattsatz.

 

8. Verlegerrecht
8.1 Die Herausgeberin behält sich vor, Änderungen der Inserateinhalte zu verlangen oder Inserate ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
8.2 Die Herausgeberin kann aus technischen Gründen für bestimmte Daten vorgeschriebene, aber dem Inhalt nach nicht unbedingt Termin gebundene Inserate ohne vorherige Benachrichtigung um eine Ausgabe vor- oder zurückverschieben.
8.3 Die Herausgeberin kann Inserate mit der Bezeichnung «Anzeige» oder «Reklame» versehen, um sie vom redaktionellen Teil abzugrenzen.
8.4 Die Herausgeberin kann grundsätzlich über die Platzierung der Inserate bestimmen. Platzierungswünsche des Auftraggebers können mit einem Aufpreis von 20% entgegengenommen werden. Für eingehaltene Platzierungsvorschriften wird der festgelegte Preis erhoben.
8.5 Aufträge für Werbebeilagen und Beihefter sind für die Herausgeberin erst nach Genehmigung eines Musters bindend.

 

9. Chiffreinserate
9.1 Die Herausgeberin verpflichtet sich zur Wahrung des Chiffregeheimnisses. Vorbehalten bleiben namentlich folgende Fälle: Die Herausgeberin kann Strafverfolgungsbehörden oder Personen, die einem Chiffreinserenten ihre Personendaten mitgeteilt haben und im Nachhinein wegen nicht zurückgesandter Unterlagen ihr Auskunftsrecht wahrnehmen wollen, die Identität des Chiffreinserenten bekannt geben. Die Herausgeberin braucht insbesondere Werbesendungen, Vermittlungs- und anonyme Angebote nicht an den Chiffreinserenten weiterzuleiten. Zu diesem Zweck kann sie eingehende Angebote öffnen und überprüfen.
9.2 Für Chiffreinserate wird pro Auftrag eine Gebühr erhoben. Ausserordentliche Aufwendungen werden zusätzlich verrechnet.
9.3 Die Verantwortung für die Rücksendung von Dokumenten obliegt dem Chiffreinserenten.

 

10. Korrekturabzüge
10.1 Korrekturabzüge werden nur für kommerzielle Inserate geliefert. Die Druckunterlagen müssen mindestens drei Tage vor Annahmeschluss eintreffen.
10.2 Für Vollvorlagen wird kein Probeabzug geliefert.
10.3 Inserate werden auch dann publiziert, wenn das «Gut zum Druck» noch aussteht.

 

11. Druckmaterial
11.1 Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist die Herausgeberin für herkömmlich oder digital geliefertes Druck- und Datenmaterial (Reinzeichnungen, Filme, Fotos etc.) weder aufbewahrungs- noch rückgabepflichtig.

 

12. Zahlungskonditionen
12.1 Es gilt eine Zahlungsfrist von 30 Tagen ab Rechnungsstellung ohne Skontoabzug.
12.2 Auf verfallenen Rechnungen wird ein marktüblicher Verzugszins verrechnet.
12.3 Für Mahnungen werden die Kosten verrechnet.
12.4 Bei Betreibung, Nachlassstundung oder Konkurs entfallen Rabatte und Vermittlungsprovisionen.

 

13. Vorzeitige Vertragsauflösung
13.1 Stellt ein Insertionsorgan während der Vertragsdauer sein Erscheinen ein, kann die Herausgeberin ohne Ersatzverpflichtung vom Vertrag zurücktreten.
13.2 Dies entbindet den Inserenten nicht von der Bezahlung der erschienenen Inserate.
13.3 Es werden keine Rabattnachbelastungen, aber Vergütungen vorgenommen, sofern zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung eine höhere Rabattstufe erreicht wird.

 

C. Haftung der Herausgeberin

 

14. Fehlerhaftes Erscheinen und Nichterscheinen
14.1 Reklamationen wegen fehlerhaftem Erscheinen oder Nichterscheinen sind innerhalb der Zahlungsfrist bei der Herausgeberin anzubringen.
14.2 Wird der Sinn oder die Wirkung des Inserates wesentlich beeinträchtigt oder ist ein Termininserat nicht erschienen, werden die Einschaltkosten erlassen oder in Form von Inseratenraum in der betreffenden Publikation kompensiert. Bei telefonisch erteilten Aufträgen, bei fehlerhaften digitalen Übermittlungen von Inseraten zur Herausgeberin, bei Fehlern infolge von Übersetzungen fremdsprachiger Vorlagen, bei Datenverschiebungen (Ziff. 8.2), bei ungeeigneten Vorlagen, bei nicht signifikanten Passerdifferenzen und bei Abweichungen in der Farbe oder von typografischen Vorschriften sowie bei fehlenden Codebezeichnungen entfallen die genannten Ansprüche.
14.3 Sämtliche weitergehenden Ansprüche als die in Ziff. 14.2 genannten wegen fehlerhaftem Erscheinen, Nichterscheinen oder aus anderen Gründen sind ausgeschlossen.

 

D. Haftung des Inserenten

 

15. Haftung bezüglich Inhalt der Inserate
15.1 Der Inserent ist für den Inhalt der Inserate verantwortlich. Er erklärt, die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Branchenregeln einzuhalten und dafür gegenüber der Herausgeberin verantwortlich zu sein.

 

16. Gegendarstellungsrecht
16.1 Bei einem Gegendarstellungsbegehren (Art. 28 ff ZGB) gegenüber Inseraten informiert die Herausgeberin den Inserenten über den Eingang des Begehrens und bespricht mit ihm das Eintreten auf das Begehren oder seine Abweisung oder Gutheissung sowie das Vorgehen einer allfälligen Publikation und die damit zusammenhängenden Modalitäten.
16.2 Falls die Herausgeberin im Zusammenhang mit einem Gegendarstellungsanspruch gerichtlich belangt wird, ist der Inserent nach Treu und Glauben verpflichtet, nach erfolgter Streitverkündung dem Prozess beizutreten.
16.3 Der Inserent verpflichtet sich, sämtliche durch die Ausübung des Gegendarstellungsrechts anfallenden gerichtlichen oder aussergerichtlichen Kosten zu tragen.

 

E. Online-Werbung

 

17. Banner-Werbung

17.1 Soweit übertragbar gelten die Bestimmungen für Print-Inserate bei Banner-Werbung sinngemäss.

 

18. Verwendung von Inseraten für Online-Dienste
18.1 Der Inserent erklärt sein Einverständnis, dass die Herausgeberin die Inserate in eigene oder fremde Online-Dienste einspeisen und zu diesem Zweck bearbeiten kann. Der Inserent kann sein Einverständnis jederzeit zurückziehen. Er nimmt zur Kenntnis, dass Personendaten auch in Staaten abrufbar sind, die keine der Schweiz vergleichbaren Datenschutzbestimmungen kennen und somit die Vertraulichkeit, Integrität, Authentizität und Verfügbarkeit seiner Personendaten nicht garantiert ist.
18.2 Die nicht autorisierte und ohne gewichtige Eigenleistung erfolgende Bearbeitung und Verwertung von abgedruckten oder auf Online-Diensten eingespiesenen Inseraten durch Dritte ist unzulässig und wird vom Inserenten untersagt. Dieser überträgt der Herausgeberin insbesondere das Recht, mit geeigneten Mitteln dagegen vorzugehen.

 

F. Schlussbestimmungen

 

19. Geistiges Eigentum an Inseraten
19.1 Der Inserent anerkennt das geistige Eigentum, insbesondere das Urheberrecht, der Herausgeberin an allen von ihr selber kreierten Inseraten mit individuellem Charakter (z.B. DTP-Verfahren). Soweit der Inserent seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Herausgeberin nachkommt, ist ihm die Nutzung des geistigen Eigentums im Rahmen des ursprünglichen Verwendungszweckes auf unbeschränkte Zeit erlaubt.

 

20. Wirksamkeit
20.1 Die Ungültigkeit oder Unwirksamkeit einer oder mehrerer dieser vorstehenden Bedingungen berühren die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht. Die ungültige oder unwirksame Bedingung ist vielmehr dann in einer Weise zu ergänzen oder durch eine entsprechende Regelung zu ersetzen, die dem mit ihr verfolgten Zweck in gesetzlich zulässiger Weise möglichst nahe kommt.

 

21. Gerichtsstand
21.1 Gerichtsstand ist 7000 Chur, Schweiz. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen treten am 1. Dezember 2006 in Kraft und ersetzen alle früheren Fassungen.

 

Weiterführende Informationen: